Allgemeine Geschäftsbedingungen

NAKAGAWA GmbH · Felix-Wankel-Straße 11 · D - 75210 Keltern

I. Vertragsschluss

 

1. Allen unseren Verträgen und Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden, sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Die Abtretung der Rechte des Kunden aus diesem Vertrag ist nicht gestattet.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche eigentums- oder urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen, Musterstücke und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte des Kunden insoweit sind ausgeschlossen.

4. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine uns gegenüber abgegebene Bestellung wird erst durch unsere schriftliche Annahme, durch die Mitteilung unserer Lieferbereitschaft oder durch die Vornahme der Lieferung verpflichtend. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sondervereinbarungen gelten nur für den jeweiligen Einzelfall, jedoch nicht für frühere oder spätere Geschäfte und auch nicht für Nachbestellungen.

II. Preise

 

Unsere Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweiligen für uns geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich Verpackung, Fracht und sonstiger Versandkosten ab Pforzheim. Die Mehrwertsteuer entfällt nur, sofern und soweit auch für uns die gesetzliche Mehrwertsteuerpflicht für das einzelne Geschäft entfällt. Es gelten die schriftlich vereinbarten Preise, liegt keine Preisvereinbarung vor, gelten unsere Preise nach unseren Preislisten. Die Preise gelten vier Monate ab Unterschriftsdatum des Kaufvertrages. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden unsere am Auslieferungstag nach unseren Preislisten gültigen Preise berechnet. Die Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag, Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.

III. Zahlungsbedingungen

 

Zahlungen für Lieferungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig, es sei denn es wurde im Einzelfall schriftlich eine kürzere oder längere Frist vereinbart. Skontoabzüge sind nicht gestattet. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur bei vorheriger diesbezüglicher schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall und auch dann nur zahlungshalber angenommen. Wechselspesen, Diskontspesen und sonstige Kosten trägt der Kunde, sie sind sofort fällig und zahlbar. Der Besteller/Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die jeweils ältere Schuld angerechnet.

 

Der Besteller/Kunde ist ab Zahlungsverzug verpflichtet, den Kaufpreis mit 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Sämtliche durch verspätete Zahlungen verursachten sonstigen Kosten, wie Mahnspesen, Inkassogebühren und anderes gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers/Kunden. Für den Fall, daß der Besteller/Kunde seiner Zahlungspflicht oder Abnahmeverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, sind wir nach Vorliegen der weiteren etwaigen gesetzlichen Voraussetzungen hierzu berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; in diesem Fall sind wir berechtigt, 30% des Kaufpreises als Schadensersatz zu fordern, wobei der Nachweis des Schadens nicht erforderlich ist.

 

Ist der Kunde/Besteller nicht Vollkaufmann, so steht ihm der Nachweis frei, ein Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die vorgenommene Pauschalierung. Nach unserer Wahl sind wir statt dessen auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Eigentumsvorbehalt

 

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen offenstehenden Forderungen — bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung — unser Eigentum. Der Kunde ist nur zu einer Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu den üblichen Konditionen berechtigt. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Sollte durch Verarbeitung unser Eigentum untergehen und der Kunde Eigentümer werden, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum im Augenblick des Erwerbs durch den Kunden von diesem wieder auf uns übergeht und wir mittelbarer Besitzer werden.

 

Wir können bei Verzug mit der Zahlung, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden verlangen, daß dieser uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Eigentum an Wechseln oder Schecks, die zahlungshalber für die abgetretene Forderung begeben werden, uns zusteht; wir sind berechtigt, im Falle berechtigter Offenlegung der Abtretung die Herausgabe der im Gewahrsam des Käufers sich noch befindenden Schecks und Wechsel des Endabnehmers zu verlangen. Bis zu unserem Herausgabeverlangen werden die Wechsel bzw. Schecks vom Kunden nach unserer Weisung verwahrt.

 

Bei Zahlungsverzug sind wir weiter berechtigt, die gelieferte Ware sofort unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechts des Kunden herauszuverlangen und in Besitz zu nehmen. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung des Restkaufpreises die zurückgenommene Ware anderweitig zu verwerten und den Erlös nach Abzug der bei der Verwertung entstehenden Unkosten auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden anzurechnen. Die Rücknahme und Verwertung der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir würden ausdrücklich schriftlich erklären, daß wir auch vom Vertrag zurücktreten.

V. Sachmängelhaftung

 

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir lediglich wie folgt:

 

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von sechs Monaten vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Diese Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden; offen zutage liegende Mängel müssen spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche, von Vollkaufleuten spätestens innerhalb einer Frist von drei Tagen, jeweils berechnet ab Wareneingang am Bestimmungsort, schriftlich uns gegenüber erhoben werden, andernfalls hierauf gestützte Ansprüche untergehen. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige wahrt die Frist.

2. Zur Mängelbeseitigung muß uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt werden. Verweigert der Kunde dies, sind wir von der Mängelhaftung befreit.

3. Verstreicht eine uns gestellte angemessene schriftliche Nachfrist zur Mängelbesteitigung fruchtlos, ohne daß wir verpflichtungsgemäß den Mangel beheben, oder ist die Nachbesserung unmöglich oder wird sie von uns verweigert, so kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder, wenn eine Einigung über die Herabsetzung nicht zustande kommt, Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder Betriebsräume und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer oder ähnlicher Einflüsse entstehen, es sei denn diese sind nach dem Vertrag Voraussetzung der Benutzung. Dasselbe gilt für die seitens des Abnehmers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Gegenständen.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht für die Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

Gebrauchte Waren werden in dem Zustand verkauft, in dem Sie sich bei Gefahrübergang befinden, eine Gewährleistung hierfür ist abweichend von obigem insgesamt ausgeschlossen.

Unwesentliche oder naturgegebene Abweichungen in Form, Farbe, Aussehen oder Konsistenz sind von der Sachmängelhaftung ebenfalls ausgeschlossen.

VI. Lieferung und Gefahrübergang

 

1. Angegebene oder vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, etwas anderes gilt nur dann, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, daß ein bestimmter Liefertermin zwingend verbindlich ist. Darüberhinaus ist bei angegebenen oder vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen Schriftform jeweils erforderlich. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung behalten wir uns vor. Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und Verzögerung von Materialanlieferung verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Abnehmer/Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und eine schriftliche Nachfrist von sechs Wochen ungenützt verstreichen lassen. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

2. Versendung und Verpackung erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden/Käufers. Mit der Übergabe an den Frachtführer, spätestens wenn die Ware das Auslieferungslager oder Lieferwerk verläßt, geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung oder zufällige Beschädigung auf den Käufer/Kunden über. Zu einer Versicherung der Versendung sind wir nicht verpflichtet. Wir sind jedoch berechtigt, die Übersendung auf Kosten des Kunden zu versichern. Berechtigte Rücksendungen (z. B. aufgrund berechtigter Mängel) des Kunden an uns sind vom Kunden auf unsere Kosten zu versichern, verstößt der Kunde hiergegen, so trägt die Gefahr der Kunde. Bei unberechtigten Rücksendungen trägt ebenfalls der Kunde die Gefahr.

3. Wird und muß die Ware nicht von uns versendet werden und zeigen wir dem Kunden schriftlich an, daß die Ware bei uns oder an einem von uns genannten Ort für die Abholung durch den Kunden bereit steht, so geht in diesem Falle die Gefahr für Verlust und Beschädigung oder zufällige Beschädigung bereits mit dem Zeitpunkt des Zuganges der eben genannten Mitteilung auf den Kunden über. Wir sind jederzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden. Eine Verpflichtung unsererseits zur Versendung, für die dann aber auch der Käufer die Gefahr und die Kosten trägt, besteht nur, wenn die Verpflichtung zur Versendung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

VII. Haftung unsererseits

Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht, Urheberschutz, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Pforzheim, wenn die Vertragsparteien Kaufleute — mit Ausnahme der Minderkaufleute im Sinne des § 4 HGB — sind. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Vertragsparteien, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivil-prozeßordnung verlegen oder wenn dieser beim Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG, EKAG, usw.) ist ausgeschlossen.

3. Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergleichen gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder Verstoß hiergegen macht den Kunde schadensersatzpflichtig.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder teilweise unwirksam sein, so behalten die übrigen Bestimmungen dennoch ihre Gültigkeit.

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